Die Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen (§§651 a ff. BGB) und regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen als Kunde und uns als Reiseveranstalter. Sie werden von Ihnen bei der Buchung anerkannt. Nehmen Sie sich daher bitte die Zeit, die Allgemeinen Reisebedingungen zu lesen. Abweichungen in der jeweiligen Reiseausschreibung haben Vorrang.
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder elektronisch (per Internet, E-Mail) geschehen. Sie erfolgt durch den Anmelder für alle auf der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung er wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang unserer Annahmeerklärung zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form. Nach Vertragsschluss werden wir Ihnen eine schriftliche Buchungsbestätigung übermitteln. Unterscheidet sich der Inhalt unserer Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung, so liegt ein neues Angebot vor, an das wir für die Dauer von 10 Tagen gebunden sind. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie uns innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Zusage, Anzahlung oder Restzahlung erklären.
2. Bezahlung
Bei Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig. Die Anzahlung ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung und des Sicherungsscheins auf das Konto von Zoom-Expeditions einzuzahlen und wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung ist 28 Tage vor Reiseantritt fällig, sofern feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, d.h. nicht mehr nach Ziffer 5.1 abgesagt werden kann. Bei kurzfristigen Buchungen ist der Gesamtreisepreis unverzüglich nach Erhalt des Sicherungsscheines zu entrichten. Die Zahlung erfolgt per Überweisung, Kreditkartenzahlungen sind ausgeschlossen. Die Reiseunterlagen werden dem Kunden 2 Wochen vor Reiseantritt zugesandt. Ohne vollständige Bezahlung des fälligen Reisepreises bestehen keine Ansprüche des Kunden auf die vertragliche Leistung und keine Leistungsverpflichtungen seitens des Veranstalters.
3. Leistungen und Preise
3.1 Umfang und Art der vertraglichen Leistungen ergeben sich allein aus unserer Reisebeschreibung und den Hinweisen und Leistungsbeschreibungen unserer Internetseite sowie aus der Buchungsbestätigung. Nebenabsprachen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern und insbesondere über die in der Reiseausschreibung aufgeführten Leistungen hinausgehen oder diese verändern, bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen, die nach Vertragsschluss notwendig sind und vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abweichen und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht verändern und die Belastung des Reisegastes um die Grenzen der Zumutbarkeit nicht übersteigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben davon unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Wir sind verpflichtet, Leistungsänderungen, die Art und Qualität in erheblichem Maße beeinflussen, dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung sind Sie berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, sofern wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für Sie aus unserem Angebot anzubieten.
3.2 Wir behalten uns vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse zu ändern. Der Reisepreis kann in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für uns verteuert hat. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder bekannt noch vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises werden wir Sie unverzüglich informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% sind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, sofern wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für Sie aus unserem Reiseangebot anzubieten.
4. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzteilnehmer
4.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Zoom-Expeditions. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, verliert Zoom-Expeditions den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Stattdessen kann Zoom-Expeditions jedoch eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und entstandene Aufwendungen verlangen. Der Ersatzanspruch bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von Zoom-Expeditions gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was Zoom-Expeditions durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Im Falle des Rücktritts steht Zoom-Expeditions folgender pauschalierter Anspruch pro Person zu:
- bis 60 Tage vor Antritt der Reise: 10 % des Reisepreises
- bis 40 Tage vor Antritt der Reise: 25% des Reisepreises
- bis 30 Tage vor Antritt der Reise: 50% des Reisepreises
- bis 15 Tage vor Antritt der Reise: 75% des Reisepreises
- ab dem 14. Tag vor Reiseantritt: 90% des Reisepreises
Es steht dem Kunden stets frei – auch bei Berechnung der pauschalierten Entschädigung – nachzuweisen, dass ein Schaden in der von Zoom-Expeditions berechneten Höhe nicht entstanden ist.
4.2 Sollen auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen werden (Umbuchung), kann Zoom-Expeditions ein pauschales Umbuchungsentgelt von 80 Euro pro Person erheben. Eine Umbuchung ist maximal bis zum 42. Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind Änderungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Teilnehmer möglich. Der Kunde kann jederzeit nachweisen, dass keine oder geringere Kosten als die vorstehende Pauschale durch die Umbuchung entstanden sind.
4.3 Bis zum Reisebeginn ist der Kunde berechtigt, eine Ersatzperson zu benennen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und die er Zoom-Expeditions zuvor anzuzeigen hat. Zoom-Expeditions kann dem Eintritt dieser Person widersprechen, wenn die Person den besonderen Erfordernissen der Reise nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende gegenüber Zoom-Expeditions als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten und Umbuchungsentgelte.
5. Rücktritt durch den Reiseveranstalter
5.1 Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann Zoom-Expeditions bis 21 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Teilnehmer umgehend erstattet. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu. Zoom-Expeditions behält sich andererseits vor, die Reise trotz Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl dennoch durchzuführen.
5.2 Zoom-Expeditions kann vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet unserer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Gleiches gilt, wenn er den besonderen Erfordernissen der Reise nicht entspricht (Gesundheit, Leistungsvermögen etc.). Bei einer Kündigung/Rücktritt behält Zoom-Expeditions den Anspruch auf den Reisepreis; muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie die Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt werden. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende selbst.
5.3. Wenn der Reisegast seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt: Bei Kündigung wegen Zahlungsverzuges kann Zoom-Expeditions Rücktrittsgebühren (siehe Ziff. 4.1.) geltend machen.
5.4 Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl Zoom-Expeditions als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen (§ 651 j BGB). Wird der Vertrag gekündigt, so kann Zoom-Expeditions für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind vom Kunden und Zoom-Expeditions je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen, Reiseabbruch durch Teilnehmer
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Zoom-Expeditions wird sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Gewährleistung
7.1 Abhilfe und Mitwirkungspflichten
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Er ist jedoch verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Insbesondere ist er verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen. Hiefür stehen die örtlichen Vertreter im jeweiligen Zielgebiet zur Verfügung (siehe Reiseunterlagen). Die Reiseleitung bzw. örtliche Vertretung ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
7.2 Kündigung des Vertrages, Fristsetzung
Möchte der Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels aus wichtigem, erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, so muss er Zoom-Expeditions zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung setzen (s. § 615 c + § 651 e BGB). Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von uns verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, für uns erkennbares Interesse Ihrerseits gerechtfertigt wird. Zoom-Expeditions kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung zu erbringen.
7.3 Ausschluß von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise kann der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Zoom-Expeditions geltend machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, sofern der Kunde ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
7.4 Reiseunterlagen
Bitte informieren Sie uns rechtzeitig, wenn Ihnen die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der mitgeteilten Frist zugegangen sein sollten.
8. Haftung
8.1 Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung von Zoom-Expeditions für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Reisegast auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit Zoom-Expeditions für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die deliktische Haftung von Zoom-Expeditions für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt je Reisegast und Reise. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.
An Wanderungen und Bergbesteigungen, Bootsfahrten, fakultativen Ausflügen, sportlichen Betätigungen und an Veranstaltungen oder Unternehmungen aller Art, die mit besonderen Risiken verbunden sind, beteiligt sich der Kunde auf eigene Gefahr. Zoom-Expeditions haftet insoweit nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
8.2 Haftungsausschluss für Fremdleistungen
Zoom-Expeditions haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als echte Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. optionale Ausflüge, Führungen, eigenständige Mietwagenbuchungen, fakultative Angebote örtlicher Veranstalter, etc.), wenn diese Leistungen in der Leistungsbeschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet werden, so dass sie für den Reisegast erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Zoom-Expeditions sind. Zoom-Expeditions haftet jedoch für Leistungen, welche Beförderungen des Gastes vom ausgeschriebenen Ausgangsort der gebuchten Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie dann, wenn und soweit für einen Schaden des Gastes die Verletzung einer Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflicht des Veranstalters ursächlich geworden ist.
9. Verjährung
Reisevertragliche Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen Ihnen und Zoom-Expeditions Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis Sie oder wir die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
10. Pass, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft über die Bestimmung von Pass-,Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Für die Einhaltung von Pass-, Einreise-, Impf-, Devisen- und Zollbestimmungen ist jeder Reiseteilnehmer, der im Besitz eines gültigen Ausweises (Bundespersonalausweis, Reisepass) – evtl. mit Visum – sein muss, selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, soweit sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Zoom-Expeditions bedingt sind.
Zoom-Expeditions haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn im Ausnahmefall der Reisende den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, Zoom-Expeditions hat eigene Pflichten schuldhaft verletzt.
11. Informationspflicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist Zoom-Expeditions verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald dem Veranstalter bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden davon in Kenntnis setzen. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss er über den Wechsel informiert werden.
12. Reiseschutz
Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie einer auch im Ausland gültigen Krankenversicherung. Bitte beachten Sie, dass die genannten Reisepreise keine derartigen Versicherungen enthalten. Wenn Sie vor Reiseantritt von Ihrer Reise zurücktreten, entstehen Stornokosten. Bei Reiseabbruch können zusätzliche Rückreise- und sonstige Mehrkosten entstehen.
13. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung und zur Kundenbetreuung erforderlich sind. Wir halten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutz-gesetzes ein.
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.